Ratgeber Hundehaltung

Hund im Büro – wer haftet bei Schäden?

Hunde im Büro, einige finden sie süß, andere stören sie gewaltig.

Hunde am Arbeitsplatz sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Aber wer haftet eigentlich, wenn unser vierbeiniger Liebling mit ins Büro und an den Arbeitsplatz darf, etwa die Hundehaftpflicht?

Auch wenn immer mehr Chefs nichts dagegen haben, dass der Hund oder die Katze mit auf die Arbeit darf, gibt es einiges zu beachten. Insbesondere welche Gefahren es gibt und wie sich Tierhalter dagegen absichern können.

Auch wenn Bürohunde und Bürokatzen eine nachweislich positive Wirkung auf das Betriebsklima haben, ist nicht jeder Kollege begeistert. Wichtig ist vor allem, dass der Arbeitgeber die Erlaubnis gibt, den Vierbeiner mit auf die tägliche Arbeit zu bringen. Denn wer das ohne seine Einverständnis macht, dem droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Das Gesetz sieht klare Regelungen vor, damit allein der Chef entscheiden kann, ob er für den tierischen Besuch im Büro seine Zustimmung gibt.

In der Gewerbeverordnung unter §106 findet sich die gesetzliche Grundlage, die zusammengefasst besagt, dass der Arbeitgeber die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb nach seinem Ermessen näher bestimmen kann. Besonders der Hinweis, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigen muss, dass sich andere Arbeitnehmer nicht gestört oder behindert fühlen, ist sehr wichtig.

Hunde am Arbeitsplatz - ja oder nein?

HUNDE AM ARBEITSPLATZ: Grundsätzlich gibt es kein Recht für oder gegen Hunde am Arbeitsplatz. Das heisst jedoch nicht, dass Hundehalter ihr Tier einfach mitbringen können.

Gleichbehandlungsgrundsatz und Ausnahmen von der Regelung

Besitzen Sie aber einen Blindenhund oder einen speziellen Therapiehund, dann kann eine Ausnahme gemacht werden. Wenn der Hund (oder die Katze,- was in diesem Fall aber eher unwahrscheinlich ist) benötigt wird, damit Sie ihrer Arbeit überhaupt nachgehen könne, dann sind sie erlaubt.

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz kann zum Tragen kommen. Hat zum Beispiel schon mal einer Ihrer Kollegen seinen treuen Begleiter mit ins Büro bringen dürfen, dann können Sie die Erlaubnis bei ihrem Arbeitgeber einfordern und auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verweisen. Selbstredend ist natürlich in allen Fällen, dass Ihr Hund gut erzogen wurde.

Hundewahn in Deutschlands Büros.

In vielen Betrieben gehören die Hunde schon zum Alltag. Immer mehr Betriebe und Unternehmen haben dies sogar in ihre Unternehmensphilosophie aufgenommen. Obwohl die positiven Wirkungen auf das Betriebsklima bereits mehrfach wissenschaftlich belegt wurde, sind noch viele Hürden zu nehmen. In einer Studie der Universität Bufallo in New York wurde nachgewiesen, dass der Blutdruck von Versuchspersonen durch die Anwesenheit von Vierbeiner deutlich gesenkt wurde. Und der Bundesverband Bürohund weist darauf hin, dass ein Hund im Büro gegen arbeitsbedingte psychische Erkrankungen vorbeugend helfen kann, etwa beim Burn-out Syndrom.

Tiere am Arbeitsplatz – Welche Gefahren gibt es?

Auch wenn Bello & Co. noch so gut erzogen sind und sich meistens im Halbschlaf unter dem Schreibtisch ihres Besitzers aufhalten: Ein Bürohund kann trotz größter Sorgfalt einen Schaden anrichten. Dann ist wichtig, wer die Haftung dafür übernimmt und ob eine evtl. abgeschlossene Hundehaftpflicht zahlt. Welche Gefahren können aber nun zu Schäden führen?

Typischerweise kommt hier der Hund als Stolperfalle in Betracht. Schnell ist es passiert, der Kollege liegt auf dem Boden und ist verletzt. Auch der Hund kann sich bei dem Fall natürlich verletzt haben. Die guten Büromöbel haben eine Ecke weniger. Weil der beste Freund des Menschen seinen Kaudrang nicht unter Kontrolle halten konnte oder ihm gerade nicht passte, dass Frauchen so lange telefoniert.

Verständlicherweise kommen die lieben Kollegen der Nachbarbüros häufig vorbei und bringen auch mal das ein oder andere Leckerchen für den Hund mit. Der freut sich so überschwänglich, dass er gleich den Kabelsalat von ganz hinten mit unter dem Schreibtisch vorzieht. Ein Rumms und schon liegen Telefon, Laptop oder anderes Equipment auf dem Boden. Auch wenn die meisten Hundebesitzer die Mittagspause nutzen, um mit ihrem Vierbeiner, die Gassi Runde zu drehen, passiert es manchmal doch, dass der Hund auf den Businessteppich uriniert.

Vielleicht hat er sich auch leicht erkältet beim letzten Spaziergang und kann es einfach nicht einhalten. Sie waren nur kurz raus und normalerweise liegt der Kleine friedlich schlafend auf dem Boden und macht kaum die Augen auf? Doch manchmal kommt es unverhofft. Die Akten liegen auf dem Boden, sind in Einzelteile zerrissen und mittendrin guckt der Übeltäter als könnte ihn kein Wässerchen trüben.

Natürlich kann es auch zu einem Biss kommen.

Wird ein Arbeitskollege von ihrem Haustier gebissen, hofft man vor allem, dass die Verletzungen nicht so schlimm sind. Aber was ist, wenn der Kollege mehrere Tage oder gar Woche krankheitsbedingt in der Firma fehlt?

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Wer haftet bei Schaden mit Hund?

Der Schaden ist da, – jetzt kommt die Haftungsfrage

Gemäß dem § 833 des BGB gilt grundsätzlich die Regelung, dass für Schäden durch das Tier der jeweilige Tierhalter für den Schaden haftet. Und die Schadenssumme kann je nach Schadensart und Ursache auch schnell in die Höhe gehen. Stellen Sie sich vor, durch den Biss ihres Hundes wird ein Kollege schwer verletzt. Er kann nicht wie geplant zu einem wichtigen Meeting in die USA reisen und Ihr Arbeitgeber macht dafür Schadensersatz geltend.

Dazu noch das Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen des Kollegen, sein Verdienstausfall, Krankenhausrechnungen und noch viel mehr. Das summiert sich sehr schnell und kann Betroffene finanziell ruinieren. Da die Haftungsgrundlage, unabhängig von der Schuldfrage, liegt immer beim Tierhalter.

Daher ist eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung unbedingt empfehlenswert, wenn Ihr Hund mit ins Büro soll.
Hundehaftpflichtversicherung bzw. Hundehalterhaftpflicht bietet umfassenden Schutz.

Immerhin rund 140.000 durch Hunde verursachte Schadensfälle pro Jahr gibt es laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Noch bevor das Tier das erste Mal mit auf die Arbeit darf, sollte eine entsprechende Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie befriedigt berechtigte Ansprüche eines Geschädigten und wehrt gleichzeitig unberechtigte Ansprüche ab.

Der Arbeitgeber und der Tierhalter sollten vor dem ersten Besuch eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der der Abschluss der Haftpflichtversicherung für Hundehalter zwingend festgehalten wird. Nur so können Arbeitgeber verhindern, dass sie im Schadensfall selbst auf den Kosten sitzen bleiben.
Die generelle Pflicht zur Hundehaftpflicht

In einigen Bundesländern wird den Hundehaltern grundsätzlich vorgeschrieben, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies ist derzeit in Thüringen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Berlin und Hamburg der Fall. Weitere Infos zur Pflicht der Hundehaftpflicht finden Sie hier
Auch die gesetzliche Unfallversicherung kann greifen

Es ist abhängig davon, welche Art von Tätigkeit gerade ausgeübt wurde, als der Schaden passierte. Handelt es sich zum Beispiel um den Ganz zum Kopierer, bei dem der Kollege über Ihren Hund stolpert, dann handelt es sich um „normale, betriebsbedingte Verrichtungen“ und die werden von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Passiert das Unglück aber bei „privat motivierten Handlungen“, wie zum Beispiel Gassigehen, Spielen oder Kuscheln im Büro, dann greift die private Hundehalterhaftpflichtversicherung.